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„Der Begriff „Handgepäck“ soll vom übrigen Gepäck unterscheiden, das in Form von Koffern, Trolleys, Tiertransportboxen oder anderen Transporthilfsmitteln außerhalb des Fahrgastraums verstaut wird. Die Regelungen orientieren sich als Normalformat an den Abmessungen eines Pilotenkoffers (55 × 40 × 20 cm) und dessen Gewicht (oft 6 kg), so dass es unter dem Sitz verstaut werden kann oder auf dem Schoß transportiert werden kann.“
(Auszug §11: „…Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz mehr finden….“)